Über den Psk
Richtlinien
1.1
Die Pferdesportkreise (nachfolgend PSK genannt) sind Untergliederungen des Verbandes der Reit- und Fahrvereine in Württemberg – Schwäbischer Reiterverein e.V.(nachfolgend Regionalverband genannt),
1.2
Die Rechte und Pflichten der PSK bestimmen sich nach der Satzung des Regionalverbandes in jeweils neuester Fassung und den vorliegenden PSK-Richtlinien.
1.3
Soweit einzelne PSK als rechtsfähige Vereine gegliedert sind, bleibt ihr Status unberührt. Ihre Satzung darf derjenigen des Regionalverbandes jedoch nicht widersprechen.
2.1
Mitglieder der PSK sind dieMitgliedsvereine des Regionalverbandes, vertreten durch ihren Vorstand gemäß § 26 BGB oder einen von diesem schriftlich bevollmächtigten Vertreter.
2.2
Der Zuständigkeitsbereich eines PSK entspricht im Regelfall dem jeweiligen Sportkreis.
2.2.1 Der Regionalverband kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung treffen.
2.2.2 Bei Überschneidung der Sportkreise des WLSB mit dem Einzugsbereich des PSK wird dem PSK vom Regionalverband mitgeteilt, welche Sportkreise des WLSB dies betrifft.
2.3
Reitbetriebe und Pferdesportler, die dem Regionalverband nicht angehören, können auf Antrag Gastmitglied des für sie zuständigen PSK werden.
2.3.1 Gastmitglieder haben grundsätzlich kein Wahl- und Stimmrecht.
3.1
Zweck der PSK ist die Förderung des Pferdesports sowie der Pferdehaltung auf Kreisebene.
3.1.1 Die PSK werden insoweit als Untergliederungen des Regionalverbandes tätig.
3.2
Den PSK werden insbesondere folgende Aufgaben des Regionalverbandes übertragen
3.2.1 Koordination pferdesportlicher Veranstaltungen auf Kreisebene,
3.2.2 Beratung und Unterstützung der Vereine bei pferdesportlichen und anderen Veranstaltungen,
3.2.2.1 Ergänzung des Ausbildungsangebots für den Pferdesport auf Kreisebene, insbesondere die Planung und Durchführung von Lehrgängen,
3.2.4 Unterstützung und Vertretung der Vereine gegenüber Behörden und anderen Interessengruppen auf Kreisebene,
3.2.5 Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine im Regionalverband.
3.3
Den PSK können ferner durch Beschluß weitere Aufgaben im Interesse des Regionalverbandes übertragen werden.
4.1
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge und Anfragen an die Organe der PSK zu richten sowie an den Ver-anstaltungen der PSK teilzunehmen.
4.2
Die Mitglieder der PSK sind ver-pflichtet, die vorliegenden PSK-Richtlinien und die Beschlüsse der für sie zuständigen PSK einzuhalten und die PSK bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
4.3
Die PSK sind zur Erhebung von Beiträgen berechtigt, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4.3.1 Beitragsbeschlüsse bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4.4
Die PSK können eigene Ver-anstaltungen durchführen.
4.5
Der Regionalverband ist berechtigt, einen bevollmächtigten Vertreter zu den Mitgliederversam-mlungen jedes PSK zu entsenden.
4.5.1 Zu diesem Zweck ist dem Regionalverband eine Einladung zu jeder Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu übersenden.
4.5.2 Dem Regionalverband ist innerhalb eines Monats eine Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung zur Verfügung zu stellen.
5.1
Organe der PSK sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, die sich aus den Vorsitzen-
den der Vereine oder deren von ihnen schriftlich bevollmächtigten Vertretern zusammensetzt.
5.2.
Der Vorstand besteht aus
5.2.1 dem Vorsitzenden,
5.2.2 dem stellvertretenden Vors.,
5.2.3 dem Jugendwart,
5.2.4 dem Sportwart,
5.2.5 dem Beauftragten für den allgem. Reit- und Fahrsport,
5.2.6 dem Kassier,
5.2.7 dem Presse- und Öffentlichkeitsreferenten.
5.3
Die Funktionen können auch in Personalunion wahrgenommen werden, jedoch nicht 5.2.1 mit 5.2.2. Außerdem kann die Funktion 5.2.6 nicht mit der von 5.2.1 verbunden werden, sie soll nicht mit 5.2.2 verbunden sein.
5.4
Der Vorstand kann bei Bedarf aufgrund Mehrheitsbeschlusses Fachausschüsse einsetzen.
5.5
Alle Positionen gem. 5.2 können sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden
6.1
Die Mitgliederversammlung des PSK findet mindestens einmal im Jahr statt.
6.1.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens 30 % der Mitgliedsvereine einberufen werden.
6.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines Geschäftsjahres stattfinden.
6.3
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
6.3.1 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
6.3.2 Die schriftliche Einberufung muß mindestens 2 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung zur Post gegeben werden.
6.4
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
6.4.1 die Wahl des Vorstandes,
6.4.2 Entlastung des Vorstandes,
6.4.3 Beschlußfassung über etwaige Beiträge,
6.4.4 Wahl der Kassenprüfer.
6.4.5 Im übrigen ist die Mitgliederversammlung berechtigt, über alle Angelegenheiten des PSK im Rahmen der Aufgabenstellung Beschlüsse zu fassen.
6.5
Die Vorstandsmitglieder und jeder Mitgliedsverein haben je 1 Stimme.
6.5.1 Abstimmungen können nur über solche Tagesordnungspunkte erfolgen, die in der Einladung aufgeführt sind.
6.5.2 Wahlvorschläge müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein
6.6
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mit-
glieder anwesend sind.
6.6.1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.6.2 Enthaltungen gelten weder als Ja- noch als Neinstimmen.
6.7
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig, wenn sich auf ausdrückliche Frage des Vorsitzenden, die im Protokoll festzuhalten ist, keines der anwesenden Mitglieder auf die Beschlußunfähigkeit beruft.
6.8
Ist die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder beruft sich ein Mitglied auf die Beschluß- unfähigkeit, muß der Vorsitzende eine neue Mitgliederversammlung innerhalb Monatsfrist einberufen.
6.8.1 Eine Einberufungsfrist muß in diesem Falle nicht gewahrt werden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
6.9
Abstimmungen können geheim oder offen erfolgen.
6.10
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das zumindest die zur Abstimmung gestellten Beschlüsse enthalten muß.
6.10.1 Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
7.1
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
7.1.1
Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl des jeweiligen Nachfolgers.
7.2
Bei der Wahl zu einem Vorstandsamt bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7.2.1
Kandidieren mehrere für ein Vorstandsamt, ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
7.3
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung den
Nachfolger für den Rest der Wahlperiode gem. 7.1.
8.1
Der PSK finanziert sich durch
8.1.1 Verwaltungskostenzuschuß des Regionalverbandes,
8.1.2 Zuschüsse des Regionalverbandes,
8.1.3 zweckgebundene Fördermittel,
8.1.4 Beiträge der Mitgliedsvereine,
8.2
Fördermittel des Regionalverbandes sind ausschließlich dem bewilligten Zweck zuzuführen.
8.2.1
Auf Verlangen des Regional-verbandes ist über die Mittelverwendung Rechnung zu legen.
9.1
Tritt ein Mitgliedsverein aus dem Regionalverband aus, endet seine Mitgliedschaft in dem für ihn zuständigen PSK zum selben Zeitpunkt.
9.1.1
Dies gilt auch für den Fall des Ausschlusses eines Mitgliedsvereins durch den Regionalverband.
9.2
Die Auflösung eines PSK ist nur wirksam nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Regionalverband.
9.2.1
Für den Auflösungsbeschluß bedarf es einer Mehrheit von 75 % der dem PSK angehörenden Vereine.
9.3
Nach Abwicklung der Geschäfte verbleibendes Vermögen eines PSK wird auf die Vereine entsprechend ihrer Mitgliederzahl aufgeteilt.
9.3.1
Sollten einer solchen Regelung im Einzelfalle steuerrechtliche Bedenken entgegenstehen, fällt das Vermögen dem Regionalverband zu.